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AGB´s

 

 

 

 

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen der Firma peper-servicetechnik, Posener Straße 22, 27755 Delmenhorst

 

I. Allgemeines

1.     Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers

2.    Für den Umfang und Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung (schriftlich, mündlich, telefonisch) maßgebend. Alle Vertragsabreden erfolgen aus Beweisgründen schriftlich, dieses  gilt insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (VOB/B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 ).

3.     Angebote sind für den Auftragnehmer  6 Wochen (42 Kalendertage) bindend.

 

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

1.     Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.     Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig die notwendigen Unterlagen zu Verfügung zu Stellen.

III. Preise

1.     Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.( Notdienstpauschale, etc.)

2.     Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluß geliefert oder erbracht wird.

3.     Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts und bei ununterbrochender Montage mit anschließender Inbetriebnahme.

4.      Sind Festpreise vereinbart, so werden nachträgliche Änderungen aufgrund technischer Notwendigkeit oder  auf Veranlassung des Auftragsgebers zusätzlich  zum gültigen Stundensatz berechnet.

5.     Fahr- und Wegegelder, Auslösung, Schmutz-, Höhen- und Gefahrenzulagen werden gesondert zusätzlich berechnet.

6.     Für Arbeitsleistungen unter 30 Minuten fällt eine Grundleistungspauschale an, welche verrechnet werden kann.

IV. Zahlung

1.      Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B ( VOB/B). Alle Zahlungen sind  sofort nach Rechnungsstellung fällig, und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.

2.     Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

3.     Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. Nachdem der Arbeitnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, ist dieser berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).

4.     Der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die auf Nachweis durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren und dies durch seine Unterschrift in Ausführung und Dauer anzuerkennen. Unterlässt der Auftraggeber seine Kontrollpflicht oder weigert er sich ohne erkennbaren Grund den Nachweis zu unterschreiben, so gilt der Nachweis als stillschweigend anerkannt.

V. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage  nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Bei nachträglichen Ausführungsfristen z.B durch Lieferzeiten des Herstellers verlängern sich diese dementsprechend, ebenso wenn Hindernisse eintreten die vom Auftragnehmer nicht beeinflussbar sind. Wasser und Stromanschluss sind vom Auftraggeber zustellen.

VI. Eigentumsvorbehalte

1.     Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

2.     Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

3.     Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.     Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.

5.     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dem Vorbehalt unterliegenden Gegenstände auf seine Kosten gegen Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1.     Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.

2.     Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten

3.     Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

4.     Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung  nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).

VIII. Haftung

1.     Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B (VOB/B).Der Auftraggeber kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Der Auftragnehmer ist zu mehren Nacherfüllungen berechtigt.

2.     Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. Herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

3.     Bei Arbeiten, die nicht als Bauleistung im Sinne der VOB gelten, sind die Mängelansprüche zeitlich auf das gesetzliche Mindestmaß beschränkt.

4.     Bei Arbeiten/ Reparaturen an bestehenden Anlagen entfällt eine Haftung des Auftragsnehmers, da durch die Tätigkeiten des Technikers angrenzende Bauteile die ebenfalls schon das alter der Anlage haben in Mitleidenschaft gezogen werden können.

5.     Lässt der Auftraggeber  nach Abnahme , von Dritten Arbeiten an der Anlage oder dem Werk ausführen, entfallen sämtliche Haftungen des Auftragsnehmers. Dieses gilt insbesondere für Folgeschäden und Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich deren Nebenaggregate.

6.     Farbabweichungen geringen Umfanges gegenüber dem Auftrag  gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammen gehörigen Gegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten als Vertragsgemäß, soweit sie keine Wertminderung darstellen.

7.    Schadenersatzansprüche, die nicht aus Mängelansprüchen stammen, werden ausgeschlossen, es sei den, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers , seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist  der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

Das UN - Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Durch etwaige Außerkrafttreten oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser AGB, behalten  die anderen Klauseln trotzdem  ihre Gültigkeit.

 

Delmenhorst den 01.11.2015